fahrlässige Körperverletzung | Strafgesetzbuch
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 H.________ Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________
E. 2 Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend fahrlässige Körperverletzung (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 1. März 2017, SGO 2016 5);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Rechtsvertreter der Privatklägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 1. März 2017 innert Frist am 2. März 2017 Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO);
- dass das begründete Urteil am 17. Mai 2017 zum Versand gekommen ist;
- dass der Rechtsvertreter der Privatklägerin mit Schreiben vom 2. Juni 2017 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekannt gegeben hat;
- dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
- Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und Herr Rechtsanwalt D.________ (2/R), je unter Beilage des Rückzugs, Herr Rechtsanwalt G.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 6. Juni 2017 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 6. Juni 2017 STK 2017 27 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Privatklägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt G.________ gegen
1. H.________ Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________
2. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend fahrlässige Körperverletzung (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 1. März 2017, SGO 2016 5);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Rechtsvertreter der Privatklägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 1. März 2017 innert Frist am 2. März 2017 Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO);
- dass das begründete Urteil am 17. Mai 2017 zum Versand gekommen ist;
- dass der Rechtsvertreter der Privatklägerin mit Schreiben vom 2. Juni 2017 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekannt gegeben hat;
- dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und Herr Rechtsanwalt D.________ (2/R), je unter Beilage des Rückzugs, Herr Rechtsanwalt G.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 6. Juni 2017 rfl